Die Grundbuchs-Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten sind zusammenzurechnen. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über EUR 500.000,00 liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 2 Mio. besteht keine Gebührenbefreiung. Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren entweder das Eigentumsrecht aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis wegfällt.